Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma EG Metall GmbH für Montage/Demontage Leistungen

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere vertraglichen Beziehungen mit unseren Kunden und Vertragspartnern für den Bereich Montage und Demontage. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden (Bestellers) haben für uns auch ohne ausdrückliche Ablehnung keine Gültigkeit.

Im Einzelfall können aber abweichende Vereinbarungen in Textform vereinbart werden.

2. Preise

Unsere Preise gelten ab Lager oder Werk. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto oder sonstige Spesen, Auslagen und gesetzliche oder behördliche Gebühren. Die gesetzlich fällige Umsatzsteuer wird im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Technische Hilfeleistung des Bestellers

a)
Der Besteller ist – soweit nicht anders vereinbart – auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere

a.a) Zur Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, beispielsweise Gestellung von Gerüstarbeiten oder ähnliches,
b.b) Bereitstellung von Heizung, Kraft- und Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
c.c) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Hilfs- Betriebsstoffe des Montagepersonals,
d.d) Zur Bereitstellung geeigneter diebstahlsicherer Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und erster Hilfe für das Montagepersonal,
e.e) Bereitstellung derjenigen Hilfsmaterialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und Justierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehen Erprobung vor notwendig sind,
f.f) Schutz und Sicherung der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, sowie reinigende Montagestelle.

b)
Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage/Demontage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen vorhanden sind, werden diese uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

c)
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

4. Montage-/Demontagefrist

a)
Die Montage-/Demontagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage-/ Demontageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

b)
Verzögert sich die Montage/Demontage durch höhere Gewalt, Verfügungen von behördlicher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montage-/Demontagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind.

5. Abnahme

a)
Der Besteller ist zur Abnahme der Montage-/Demontageleistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des demontierten und montierten Gegenstands stattgefunden hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

b)
Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage/Demontage als erfolgt.

c)
Nimmt der Besteller die Montage-/Demontageleistung vorbehaltlos an, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Mängelrechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatzminderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

6. Mängelansprüche

Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers nur in der Weise, dass wir den Mangel zu beseitigen haben. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich in Textform anzuzeigen.

7. Haftungsausschluss

a)
Wenn durch unser Verschulden der montierte und demontierte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten – unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers – die Mängelansprüche nach Ziffer 6 und die nachfolgenden Regelungen.

b)
Wir haften, sofern sich aus Vertrag und Gesetz nicht anders ergibt, für Schäden, die nicht am Montage-/Demontagegegenstand selbst und aus welchen Rechtsgründen auch immer entstanden sind, nur

a.a) bei Vorsatz,
b.b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c.c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d.d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,
e.e) im Rahmen einer Garantiezusage in Textform.

Bei grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur begrenzt für den typischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir können uns davon freizeichnen kraft Handelsbrauch. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

c)
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für den Fall der Inanspruchnahme von uns nach dem Umweltschadensgesetz oder nach anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften hat der Besteller uns im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser Umweltschaden nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

8. Pflichten des Bestellers

a)
Der Besteller hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montage-/Demontageauftrags erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das zu demontierende und montierende Gut in einem für die Durchführung des Auftrags bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Besteller ist verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu montierenden und demontierenden Gutes (Schwerpunkt, Art des Materials usw. sowie geeignete Zu- und Anschlagpunkte richtig und rechtzeitig anzugeben). Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montagearbeiten hinsichtlich des zu montierenden und demontierenden Gutes und des Umfelds ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden usw.), hat der Besteller unaufgefordert und rechtzeitig hinzuweisen.

b)
Der Besteller hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.

Darüber hinaus ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz und sonstigen Verhältnisse an der Montagestelle sowie den Zufahrtswegen, ausgenommen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montage-/ Demontageauftrags gestatten. Insbesondere ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Montageort, etwaige Lager- und Vormontageplätze sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Boden drücken und sonstigen Beanspruchung durch die Montagefahrzeuge und Gerätschaften (z.B. Kräne, Schwertransporter, Hubgerüste usw.) gewachsen sind. Schließlich ist der Besteller verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Montagestelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Besteller unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Besteller schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen von uns sowie Vermögensschäden.

c)
Der Besteller hat außerdem den Montageleiter von uns über etwa bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er ist verpflichtet, uns von Verstößen des Montagepersonals gegen Sicherheitsvorschriften (z.B. besondere Sicherheit- und Schutzkleidung usw.) zu benachrichtigen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten ab Abnahme.

10. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden von uns die von uns gestellten Vorrichtungen und Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

11. Schlussbestimmungen

a)
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Werkvertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sich der Montageort im Ausland befindet. Dies gilt auch für ausländische Besteller. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

b)
Unsere Leistungen sind Vorleistungen und nicht Skontoabzugsberechtigt. Unsere Rechnungen sind sofort nach Abnahme und Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

c)
Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

d)
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

e)
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, so steht hier die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

(Stand 2021)